Gemeiner
Wert
Der Begriff des Gemeinen Wert entstammt
dem Steuer-
recht. Der gemeine Wert wird im
Bewertungsgesetz
definiert:
Der gemeine Wert wird durch den
Preis bestimmt, der im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr
nach der Beschaffenheit
des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung
zu erzielen
wäre.
Dabei sind alle Umstände, die den
Preis beeinflussen, zu
berücksichtigen. Ungewöhnliche
oder persönliche Verhält-
nisse sind nicht zu berücksichtigen.
Die Begriffe "Gemeiner Wert" und
der "Verkehrswert" füh-
ren trotz der unterschiedlichen
Definition im Ergebnis zu
identischen Werten.
[BGH, Urteil vom 27. November 1961,
Az. III ZR 167/60]