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Gemeiner Wert

Der Begriff des Gemeinen Wert entstammt dem Steuer-
recht. Der gemeine Wert wird im Bewertungsgesetz
definiert:

Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit
des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen
wäre.

Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu
berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhält-
nisse sind nicht zu berücksichtigen.

Die Begriffe "Gemeiner Wert" und der "Verkehrswert" füh-
ren trotz der unterschiedlichen Definition im Ergebnis zu
identischen Werten.
[BGH, Urteil vom 27. November 1961, Az. III ZR 167/60]




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