Buchwert
Zum Buchwert sind Wirtschaftsgüter
in den Handels- und
Steuerbilanzen aufgeführt. Obergrenzen
für den Buchwert
sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten,
als Un-
tergrenze bei abnutzbaren Gütern
die Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten gemindert um
die Absetzung für Ab-
nutzung (=Abschreibungen) zu beachten.
Auf Liegenschaften übertragen bedeutet
dies, daß der Bo-
den im Regelfall zum Anschaffungspreis
in der Bilanz auf-
zuführen ist, Gebäude hingegen mit
den Anschaffungs-
bzw. Herstellungskosten gemindert
um die vorgenommen-
en Abschreibungen. Da Grundstücke
im Regelfall - abwei-
chend von den meisten anderen betrieblichen
Gütern - an
Wert zunehmen, beträgt der Buchwert
nur einen Bruchteil
des Verkehrswertes.
Buchwert und Verkehrswert stehen
in keinem festen
Verhältnis!
In welchem Verhältnis Buchwert und
Verkehrswert stehen,
ist für jeden Einzelfall gesondert
zu ermitteln. Daraus folgt,
daß der Buchwert für die Zwecke
der Wertmittlung im Sin-
ne einer marktpreisorientierten
Betrachtung - von Ausnah-
mefällen abgesehen - ungeeignet
ist.