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BauGB
Bau-Gesetzbuch
Für die Wertermittlung sind insbesondere
§§ 192-199 BauGB
von Interesse, in denen die Aufgaben
der Gutachterausschüsse
beschrieben sind. §194 BauGB
enthält die Legaldefinition des
Verkehrswertes.
BauGB § 194 Verkehrswert:
Der Verkehrswert wird durch den
Preis bestimmt, der in dem
Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung
bezieht, im gewöhnlich-
en Geschäftsverkehr nach den
rechtlichen Gegebenheiten
und tatsächlichen Eigenschaften,
der sonstigen Beschaffen-
heit und der Lage des Grundstücks
oder des sonstigen Ge-
genstands der Wertermittlung ohne
Rücksicht auf ungewöhn-
liche oder persönliche Verhältnisse
zu erzielen wäre.
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