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BauGB


Bau-Gesetzbuch

Für die Wertermittlung sind insbesondere §§ 192-199 BauGB
von Interesse, in denen die Aufgaben der Gutachterausschüsse
beschrieben sind. §194 BauGB enthält die Legaldefinition des
Verkehrswertes.



BauGB § 194 Verkehrswert:

Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem
Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlich-
en Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten
und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffen-
heit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Ge-
genstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhn-
liche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.



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